{"id":1956,"date":"2022-12-21T18:19:45","date_gmt":"2022-12-21T18:19:45","guid":{"rendered":"http:\/\/oberharzer-schuetzenbund.de\/?page_id=1956"},"modified":"2022-12-21T18:28:29","modified_gmt":"2022-12-21T18:28:29","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/oberharzer-schuetzenbund.de\/?page_id=1956","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>S<\/strong><strong>atzung des Kreisverbandes Oberharzer Sch\u00fctzenbund e.V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>in der Fassung vom 03.04.2022&nbsp; <\/strong><strong>&nbsp;<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Prolog<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Gr\u00fcnden der verbesserten Lesbarkeit sind in dieser Satzung m\u00e4nnliche, weibliche und diverse Schreibformen nicht nebeneinander aufgef\u00fchrt. Alle personenbezogenen Aussagen gelten f\u00fcr s\u00e4mtliche Geschlechter gleicherma\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Name<\/strong> <strong>und Sitz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Der Kreisverband Oberharzer Sch\u00fctzenbund (im folgenden \u201eKreisverband\u201c genannt) ist eine Gliederung des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. und f\u00fchrt den Namen   Kreisverband Oberharzer Sch\u00fctzenbund e.V.<\/li><li>Der Kreisverband hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter VR 170003 eingetragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zweck des Kreisverbandes ist es, innerhalb des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. F\u00f6rderung und Pflege des Schie\u00dfsportes und der Kameradschaft, Erhaltung und Pflege von Brauchtum durchzuf\u00fchren, und zwar insbesondere durch<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>die F\u00f6rderung und die \u00dcberwachung des Sportschie\u00dfens nach einheitlichen Regeln,<\/li><li>die F\u00f6rderung des Sch\u00fctzenbrauchtums,<\/li><li>die F\u00f6rderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit insbesondere durch Unterst\u00fctzung aller Bestrebungen zur Heranbildung eines guten Nachwuchses,<\/li><li>Abhaltung von Lehrg\u00e4ngen aller Art, insbesondere mittels Durchf\u00fchrung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schie\u00dfsportlichen Leistungen,<\/li><li>die Austragung von sportlichen Wettk\u00e4mpfen und Meisterschaften aller Disziplinen auf Kreisebene. Dazu dient auch die Bereitstellung von Mitteln zu deren Durchf\u00fchrung und Austragung,<\/li><li>Beratung seiner Mitglieder in Vereinsfragen und Vereinsf\u00fchrung,<\/li><li>Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der bestehenden Organisation und der Mitglieder untereinander, soweit sie das Sch\u00fctzenwesen bzw. Kreisverbandsleben betreffen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>T\u00e4tigkeitsgrunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Der Kreisverband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. <\/li><li>Der Kreisverband tritt f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des Dopings sowie f\u00fcr Ma\u00dfnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmen-richtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bek\u00e4mpfung des Dopings in der jeweils g\u00fcltigen Fassung sind verbindliche Grundlage f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kreisverbandes. <\/li><li>Der Kreisverband verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. <\/li><li>Er ist selbstlos t\u00e4tig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereins-zweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Bet\u00e4tigung untergeordnet. <\/li><li>Haushaltsmittel des Kreisverbandes d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden. <\/li><li>S\u00e4mtliche Mitglieder der Organe der Sch\u00fctzengesellschaft sowie ihrer Kommissionen und Aussch\u00fcsse \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 Nr. 26 a EStG ausge\u00fcbt werden. Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung oder Aufwandsentsch\u00e4digung zu beauftragen. Ma\u00dfgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten f\u00fcr Porto, Telefon etc.. <\/li><li>Jeder die Satzung \u00e4ndernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Amtsgericht in Abschrift dem zust\u00e4ndigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungs\u00e4nderung best\u00e4tigt, darf die Einreichung beim Amtsgericht erfolgen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Der Kreisverband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. <\/li><li>Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die Sch\u00fctzengesellschaften und die ihnen gleichstehenden traditionellen Vereinigungen. <\/li><li>Eine Vereinigung, die Mitglied im Kreisverband werden will, hat ein Aufnahme-gesuch schriftlich an das Pr\u00e4sidium des Kreisverbandes zu stellen, das auch \u00fcber die Aufnahme entscheidet und dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mitteilt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb <em>eines Monats<\/em> ab Bekanntgabe schriftlich Beschwerde eingelegt werden. \u00dcber diese Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand endg\u00fcltig. <\/li><li>Einzelpersonen, die sich um das Sch\u00fctzenwesen besondere Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. Ein bisheriger Pr\u00e4sident kann zum Ehrenpr\u00e4sidenten des Kreisverbandes ernannt werden. Ehrenmitglieder k\u00f6nnen nicht Mitglied des Pr\u00e4sidiums des Kreisverbandes sein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besondere Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Kreisverband<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.)  Rechte aus der Mitgliedschaft im Kreisverband:<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Die Mitglieder \u00fcben ihre Mitgliedschaftsrechte in ordentlichen  Delegiertenversammlungen und in au\u00dferordentlichen Delegiertenversammlungen gem. \u00a7\u00a7 12 und 13 dieser Satzung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Die Mitglieder sind berechtigt:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Einrichtungen des Kreisverbandes in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Beratung des Kreisverbandes in allen mit dem Sportschie\u00dfen zusammenh\u00e4ngenden Fragen in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n\n\n\n<p>c) an den vom Kreisverband durchgef\u00fchrten Veranstaltungen und Wettk\u00e4mpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen,<\/p>\n\n\n\n<p>d) an den vom Kreisverband durchgef\u00fchrten Aus- und Fortbildungsma\u00dfnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Pflichten aus der Mitgliedschaft im Kreisverband:<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Durch seine Beitritterkl\u00e4rung erkennt das Mitglied die Satzung des Kreisverbandes, die Vorschriften des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. und die des Vereinsrechtes des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung an.<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Die Mitglieder sind verpflichtet, \u00c4nderungen ihrer Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede \u00c4nderung des Status der Gemeinn\u00fctzigkeit sowie den Beschluss \u00fcber ihre Aufl\u00f6sung <em>unverz\u00fcglich<\/em> dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen. &nbsp; &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbernahme und Befolgungspflicht betreffen auch sp\u00e4tere \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen der Satzungen und Ordnungen des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. und des Kreisverbandes. Die Pflicht zur \u00dcbernahme und Befolgung des vom Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., vom Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V. und vom Kreisverband gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart werden.<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  Die Mitglieder k\u00f6nnen nur in ihrer Gesamtheit eine Mitgliedschaft \u00fcber den Kreisverband zum Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V. und Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V. erwerben oder erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der jeweiligen Vereinsmitglieder, sind nicht zul\u00e4ssig und f\u00fchren zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisverband und im Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V.<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Angeh\u00f6rigen oder beauftragten Vertreter des Vorstandes des Kreisverbandes und\/oder des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>e.)  Der Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit ist dem Kreisverband <em>unverz\u00fcglich<\/em> anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>f.)  Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V., Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V. und Kreisverband gesetzte Recht zu beachten. Sie unterwerfen sich dabei der Vereinsstrafgewalt des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V. im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zust\u00e4ndigkeit.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. und des Kreisverbandes zu beachten bzw. durchzuf\u00fchren. Die Mitglieder erkennen das Recht des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. sowie des Kreisverbandes an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Ma\u00dfnahme nicht selbst durchf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Die Sch\u00fctzengesellschaften haben f\u00fcr jedes Mitglied einen Beitrag, dessen H\u00f6he von der Delegiertenversammlung festgelegt wird, an den Kreisverband abzuf\u00fchren. Hat die Delegiertenversammlung die Beitragsh\u00f6he festgelegt, so gilt dieser Betrag f\u00fcr die Folgejahre unver\u00e4ndert fort, solange die Delegiertenversammlung keine abweichende Entscheidung trifft.  <\/li><li>Der an den Kreisverband zu zahlende Beitrag setzt sich zusammen aus denjenigen Betr\u00e4gen, die der Kreisverband seinerseits an den Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V. sowie den Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V. f\u00fcr die Einzelmitgliedschaft abzuf\u00fchren hat, den Kosten f\u00fcr den notwendigen Versicherungsschutz, soweit keine eigene Versicherung vorliegt, und dem Mitgliedsbeitrag f\u00fcr den Kreisverband. <\/li><li>Der Gesamtbetrag ist bis zum 01. M\u00e4rz eines jeden Jahres unaufgefordert an den Kreisverband abzuf\u00fchren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Zur Berechnung und \u00dcberwachung der Beitragsh\u00f6he haben die ordentlichen Mitglieder bis sp\u00e4testens zum 27. Dezember des Vorjahres ihre Mitgliedermeldungen mit den zur Verf\u00fcgung stehenden Formularen an den Kreisverband einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besondere Pflichten des Kreisverbandes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den Kreisverband treffen die in \u00a7 5 Abs. 2 a bis f geregelten Pflichten der Mitglieder unmittelbar gegen\u00fcber dem Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V. und Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V.. Zu diesem Zweck erkennt der Kreisverband &#8211; im gegenseitigen Interesse &#8211; insbesondere ein Informationsrecht seiner Organe an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verlust der Mitgliedschaft <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.)  Die Zugeh\u00f6rigkeit eines ordentlichen Mitgliedes des Kreisverbandes endet durch<\/p>\n\n\n\n<p>a,)  K\u00fcndigung, <\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Ausschluss,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  in der in \u00a7 5 Nr. 2 c aufgef\u00fchrten Weise.   <\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Die K\u00fcndigung der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen, der an den Pr\u00e4sidenten des Kreisverbandes zu richten ist. Diese K\u00fcndigung ist nur f\u00fcr den Schluss eines Kalenderjahres mit einer K\u00fcndigungsfrist von 3 Monaten zul\u00e4ssig. <\/p>\n\n\n\n<p>Die K\u00fcndigung l\u00e4\u00dft finanzielle Verpflichtungen eines ordentlichen Mitgliedes gegen\u00fcber dem Kreisverband, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind oder entstehen, unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>3.)  Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Kreisverband <strong>ausgeschlossen<\/strong> werden,<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  wenn es sich mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung l\u00e4nger als 6 Monate in Verzug befindet und es vom Kreisschatzmeister w\u00e4hrend dieser Zeit mindestens einmal durch eingeschriebenen Brief abgemahnt ist,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  wenn das Mitglied die vom Kreisverband im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeit gegebenen Anweisungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht beachtet,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  wegen Versto\u00dfes gegen die Satzung des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. und des Kreisverbandes,<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  bei vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Nichtbeachtung der Sportordnung des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V.,<\/p>\n\n\n\n<p>e.)  bei Sch\u00e4digung des Ansehens des Sch\u00fctzenwesens.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf Antrag des Pr\u00e4sidiums. Dem betroffenen ordentlichen Mitglied ist vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu dem erhobenen Vorwurf schriftlich zu \u00e4u\u00dfern. Das betroffene Mitglied kann auch verlangen, dass es in einer Sitzung des Gesamtvorstandes die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, seine Auffassung m\u00fcndlich darzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Entscheidung des Gesamtvorstandes sind dessen Mitglieder, die diesem gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 b als Vertreter des betroffenen ordentlichen Mitgliedes des Kreisverbandes angeh\u00f6ren, nicht beratungs- oder abstimmungsberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann sowohl das betroffene Mitglied als auch das Pr\u00e4sidium Berufung einlegen. Diese Berufung ist schriftlich innerhalb <em>eines<\/em> Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Der Ehrenrat des Kreisverbandes entscheidet \u00fcber die Berufung endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>4.)  Einem Ehrenmitglied (bzw. einem Ehrenpr\u00e4sidenten) kann die Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes aberkannt werden<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  nach rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer ehrenr\u00fchrigen Handlung,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  vor vors\u00e4tzlichem Versto\u00df gegen die Satzung des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V. bzw. des Kreisverbandes sowie gegen die Sportordnung des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V.,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  bei Sch\u00e4digung des Ansehens des Sch\u00fctzenwesens. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber den Widerruf der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Pr\u00e4sidiums die Delegiertenversammlung. Sowohl das betroffene Ehrenmitglied als auch das Pr\u00e4sidium haben das Recht, innerhalb <em>eines<\/em> Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Berufung an den Vorsitzenden des Ehrenrates des Kreisverbandes einzulegen. Der Ehrenrat des Kreisverbandes entscheidet \u00fcber die Berufung endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>5.)  In den F\u00e4llen der vorstehenden Abs. 3 und 4 ist das Pr\u00e4sidium auch berechtigt, den Ausschlussantrag statt an den Gesamtvorstand bzw. die Delegiertenversammlung direkt und unmittelbar an den Ehrenrat des Kreisverbandes zu richten, der dann \u00fcber diesen Ausschlussantrag entscheidet (vgl. \u00a7 17 Abs. 3).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gliederung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Organe des Kreisverbandes sind<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  das Pr\u00e4sidium,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  der Gesamtvorstand,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  die Delegiertenversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Pr\u00e4sidium<\/h1>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Das Pr\u00e4sidium besteht aus<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>a.)  dem Pr\u00e4sidenten,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  dem Vizepr\u00e4sidenten,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  dem Kreisschriftf\u00fchrer,<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  dem Kreisschatzmeister,<\/p>\n\n\n\n<p>e.)  dem Kreisschie\u00dfsportleiter,<\/p>\n\n\n\n<p>f.)  dem Kreisjugendleiter,<\/p>\n\n\n\n<p>g.)  der Kreisdamenleiterin,<\/p>\n\n\n\n<p>h.)  dem Chronisten,<\/p>\n\n\n\n<p>i.)  dem Bannertr\u00e4ger,<\/p>\n\n\n\n<p>j.)  dem Pressewart,<\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 Abs. 2 BGB sind der Pr\u00e4sident und der Vize-pr\u00e4sident, wobei jeder von ihnen jeweils alleinvertretungsberechtigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3.)  Der Pr\u00e4sident &#8211; im Verhinderungsfall der Vizepr\u00e4sident &#8211; beruft das Pr\u00e4sidium ein, wenn er dieses im Interesse des Kreisverbandes, insbesondere zur Vorbereitung der Gesamtvorstandssitzungen bzw. Delegiertenversammlungen, f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Er muss das Pr\u00e4sidium einberufen, wenn dieses von 3 Pr\u00e4sidiumsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Pr\u00e4sidiumssitzungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich virtuell durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einberufung des Pr\u00e4sidiums soll mit einer Frist von einer Woche erfolgen. In dringenden F\u00e4llen ist auch eine k\u00fcrzere Ladungsfrist zul\u00e4ssig. Das Pr\u00e4sidium ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Pr\u00e4sidiumsmitglieder anwesend sind.<\/p>\n\n\n\n<p>4.)  Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Pr\u00e4sidenten, im Verhinderungsfall dem Vizepr\u00e4sidenten. Ist auch dieser verhindert, so wird die Sitzung vom lebens\u00e4ltesten anwesenden Pr\u00e4sidiumsmitglied geleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Verhandlungen des Pr\u00e4sidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollf\u00fchrer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Pr\u00e4sidium fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>5.)  Die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Delegiertenversammlung gew\u00e4hlt, und zwar in der Reihenfolge<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Kreisschriftf\u00fchrer, Kreisjugendleiter, Kreisdamenleiterin und Bannertr\u00e4ger,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Pr\u00e4sident, Kreisschie\u00dfsportleiter und Pressewart,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  Vizepr\u00e4sident, Kreisschatzmeister und Chronist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Die Gew\u00e4hlten bleiben so lange im Amt, bis die n\u00e4chsten Neuwahlen erfolgt sind. Das Pr\u00e4sidium ist berechtigt, f\u00fcr vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Pr\u00e4sidiums (Krankheit, Todesfall oder \u00e4hnliches) kommissarische Mitglieder zu berufen. Die Best\u00e4tigung erfolgt durch die Delegiertenversammlung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesamtvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.)  Der Gesamtvorstand besteht aus<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  den Mitgliedern des Pr\u00e4sidiums gem. \u00a7 10 Abs. 1 dieser Satzung,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  den Vorsitzenden der Sch\u00fctzengesellschaften oder deren beauftragten Stellvertretern,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  zwei Jugendvertretern, die beratende Stimme haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist der Vorsitzende eines ordentlichen Mitgliedes zugleich Mitglied des Pr\u00e4sidiums, geht die Funktion vor. Die Sch\u00fctzengesellschaft wird in diesem Fall im Gesamt-vorstand durch seinen bevollm\u00e4chtigten Stellvertreter vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Der Gesamtvorstand soll vom Pr\u00e4sidenten mindestens zweimal j\u00e4hrlich einberufen werden. In Ausnahmef\u00e4llen (z. B. aufgrund von Kontakt- und Versammlungs-beschr\u00e4nkungen) kann die Gesamtvorstandssitzung auch virtuell durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3.)  Die Ladung des Gesamtvorstandes erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>4.)  Der Gesamtvorstand muss vom Pr\u00e4sidenten einberufen werden, wenn dieses von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtvorstandes schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Dieses Begehren ist an den Pr\u00e4sidenten zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>5.)  Der Gesamtvorstand ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Beratung und Unterst\u00fctzung des Pr\u00e4sidiums in allen wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbandes,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Bestellung von Sonderaussch\u00fcssen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes gem. \u00a7 8 Abs. 3 dieser Satzung,<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes f\u00fcr die Delegiertenversammlungen (Landessch\u00fctzentag oder au\u00dferordentlicher Sitzungen) des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes.<\/p>\n\n\n\n<p>6.)  Der Gesamtvorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend sind. &#8211; Im \u00dcbrigen ist \u00a7 10 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>7.)  Die Jugendvertreter gem. Abs. 1 c werden von allen Mitgliedern der dem Kreisverband angeh\u00f6renden Vereinigungen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gew\u00e4hlt. Zum Jugendvertreter ist w\u00e4hlbar, wer das 16., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, wobei j\u00e4hrlich ein Jugendvertreter zu w\u00e4hlen ist. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Delegiertenversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.)  Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie soll grunds\u00e4tzlich j\u00e4hrlich im ersten Quartal des Gesch\u00e4ftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Pr\u00e4sidenten &#8211; im Verhinderungsfall vom Vizepr\u00e4sidenten &#8211; mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Ladungsfrist gilt auch f\u00fcr au\u00dferordentliche Delegiertenversammlungen. Auf Beschluss des Pr\u00e4sidiums kann die Ladungsfrist f\u00fcr eine au\u00dferordentliche Delegiertenversammlung in dringenden F\u00e4llen auf <em>eine<\/em> Woche abgek\u00fcrzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung in Briefform. In Ausnahmef\u00e4llen, in denen eine Delegiertenversammlung im angegebenen Zeitraum nicht durchgef\u00fchrt werden kann (z.B. aufgrund von Kontakt- und Versammlungsbeschr\u00e4nkungen), kann die Delegiertenversammlung entweder auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb des Gesch\u00e4ftsjahres verschoben oder virtuell durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Die Delegiertenversammlung besteht aus<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  den Mitgliedern des Gesamtvorstandes gem. \u00a7 11 Abs. 1,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  den von den ordentlichen Mitgliedern gew\u00e4hlten Delegierten.<\/p>\n\n\n\n<p>3.)  Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Wahl und Entlastung des Pr\u00e4sidiums,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Wahl der Kassenrevisoren,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  Wahl des Ehrenrates,<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  Best\u00e4tigung der Mitglieder der Kreisschie\u00dfsportkommission,<\/p>\n\n\n\n<p>e.)  Festsetzung des von den ordentlichen Mitgliedern zu leistenden Beitrages gem. \u00a7 6 dieser Satzung,<\/p>\n\n\n\n<p>f.)  Erlass einer Ehrungsordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>g.)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Widerruf von Ehrenmitgliedschaften,<\/p>\n\n\n\n<p>h.)  Satzungs\u00e4nderungen,<\/p>\n\n\n\n<p>i.)  Aufl\u00f6sung des Kreisverbandes.<\/p>\n\n\n\n<p>4.)  Eine au\u00dferordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn das Pr\u00e4sidium oder die H\u00e4lfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>5.)  Antragsberechtigt zur Delegiertenversammlung sind das Pr\u00e4sidium, der Gesamt-vorstand sowie jedes ordentliche Mitglied. Antr\u00e4ge ordentlicher Mitglieder m\u00fcssen sp\u00e4testens <em>eine<\/em> Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung dem Pr\u00e4sidenten z.Hd. des Kreisschriftf\u00fchrers eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge auf \u00c4nderung der Satzung sind nur zul\u00e4ssig, wenn diese Antr\u00e4ge an das Pr\u00e4sidium vor Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt worden sind. Die Tagesordnung muss hierzu den Punkt \u201eSatzungs\u00e4nderung\u201c besonders auff\u00fchren. Unter den Tagesordnungspunkten \u201eAntr\u00e4ge\u201c oder \u201eVerschiedenes\u201c sind Satzungs\u00e4nderungen nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>6.)  Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den ordentlichen Mitgliedern gew\u00e4hlt. Die Amtszeit und das Wahlverfahren der Delegierten bestimmen die Mitglieder in ihren Satzungen. Die vollst\u00e4ndigen Daten der Delegierten inkl. der Ersatzdelegierten mit deren Reihenfolge werden dem Pr\u00e4sidium des Kreisverbandes rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung, von den Mitgliedern schriftlich benannt. Auf je angefangene 25 dem Kreisverband gemeldete Mitglieder der ordentlichen Mitglieder entf\u00e4llt ein Delegierter. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. \u00a7 11 Abs. 1 b werden auf die Zahl der Delegierten nicht angerechnet. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zahl der Delegierten f\u00fcr die Dauer eines Gesch\u00e4ftsjahres ist der vom Kreisverband zum 01.01. des laufenden Jahres gemeldete Mitgliederbestand.<\/p>\n\n\n\n<p>7.)  Die Delegierten sind in ihren Entscheidungen v\u00f6llig frei und nur ihrem Gewissen unterworfen. An Beschl\u00fcsse und Weisungen der sie entsendenden ordentlichen Mitglieder sind die Delegierten bei ihren Entscheidungen nicht gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>8.)  Jede satzungsgem\u00e4\u00df einberufene ordentliche oder au\u00dferordentliche Delegierten-versammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>9.)  Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr die Delegiertenversammlung \u00a7 10 Abs. 4 entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sowie mit der Ma\u00dfgabe, dass die Niederschrift innerhalb <em>eines<\/em> Monats den ordentlichen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Pr\u00e4sidiums zuzuleiten ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wahlen und Abstimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Bei Wahlen und Abstimmungen soll m\u00f6glichst Einm\u00fctigkeit angestrebt werden. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gew\u00e4hlt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholungswahl durchzuf\u00fchren. Endet auch diese wiederum mit Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. <\/li><li>Auf Antrag eines der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen bzw. zu w\u00e4hlen. <\/li><li>Bei Wahlen und Abstimmungen in den Delegiertenversammlungen haben die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. \u00a7 11 Abs. 1 a und 1 b je eine Stimme. Die Jugendvertreter gem. \u00a7 11 Abs. c sind in der Delegiertenversammlung nicht stimmberechtigt. Sie sind aber bei Entscheidungen, die die Jugendlichen betreffen, zu h\u00f6ren und haben Rederecht in der Delegiertenversammlung. <\/li><li>Entscheidungen \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung oder \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Kreisverbandes bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von \u00be der abgegebenen Stimmen. <\/li><li>Jeder die Satzung \u00e4ndernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zust\u00e4ndigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wann das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungs\u00e4nderung best\u00e4tigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen. <\/li><li>Beschl\u00fcsse und Wahlen im schriftlichen Umlaufverfahren oder per Briefwahl sind in der Delegiertenversammlung, im Pr\u00e4sidium und Gesamtvorstand zul\u00e4ssig. Abweichend von \u00a7 32 Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder g\u00fcltig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.\u00a0 <\/li><li>F\u00fcr Versammlungen Dritter, f\u00fcr die der Kreisverband Delegierte melden muss, w\u00e4hlt der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums die Delegierten und Ersatzdelegierten f\u00fcr 2 Jahre. Sie bleiben solange im Amt bis die n\u00e4chsten Neuwahlen erfolgt sind. <\/li><li>Blockwahlen sind zul\u00e4ssig, der Gesamtvorstand oder die Delegiertenversammlung kann Abweichungen davon beschlie\u00dfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sportarzt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Pr\u00e4sidium bestellt f\u00fcr die sportmedizinischen Belange des Kreisverbandes einen Kreissportarzt auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederbestellung ist zul\u00e4ssig. Der Kreis-sportarzt ist Mitglied der Kreisschie\u00dfsportkommission. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kreisschie\u00dfsportkommission<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Zur Durchf\u00fchrung der satzungsm\u00e4\u00dfig festgelegten schie\u00dfsportlichen Aufgaben wird eine Kreisschie\u00dfsportkommission gebildet, die aus dem Kreisschie\u00dfsportleiter, &nbsp;&nbsp;und 4 gepr\u00fcften Schie\u00dfsportleitern, darunter mindestens ein weibliches Mitglied, besteht. Diese 4 Mitglieder der Kreisschie\u00dfsportkommission werden vom Kreisschie\u00dfsportleiter auf die Dauer von 3 Jahren der Delegiertenversammlung vorgeschlagen und von dieser best\u00e4tigt.&nbsp; Aus diesen 4 Mitgliedern w\u00e4hlt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Kreisschie\u00dfsportleiters dessen Stellvertreter; dieser vertritt den Kreisschie\u00dfsportleiter bei seinen Aufgaben im Verhinderungsfall, jedoch nicht in Sitzungen der Organe des Kreisverbandes. Sofern die \u00c4mter des Referenten f\u00fcr Bogenschie\u00dfen und des Kreissportarztes besetzt sind, geh\u00f6ren sie ebenfalls der Kreisschie\u00dfsportkommission an. Der Referent f\u00fcr Bogenschie\u00dfen wird vom Kreisschie\u00dfsportleiter im Einvernehmen mit den dem Kreisverband angeh\u00f6renden aktiven Bogensch\u00fctzen f\u00fcr die Dauer von 3 Jahren vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung best\u00e4tigt.<\/li><li>Den Vorsitz in der Kreisschie\u00dfsportkommission f\u00fchrt der Kreisschie\u00dfsportleiter bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. <\/li><li>Die Entscheidungen der Kreisschie\u00dfsportkommission sind unanfechtbar, soweit nicht die Sportordnung des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V. etwas anderes vorsieht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kassenrevision<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Delegiertenversammlung w\u00e4hlt j\u00e4hrlich mindestens 2 Kassenrevisoren. Diesen obliegt es, unverz\u00fcglich nach dem Ende des Gesch\u00e4ftsjahres die Kassen- und Finanzgesch\u00e4fte des Kreisverbandes zu pr\u00fcfen und der Delegiertenversammlung \u00fcber die durchgef\u00fchrte Kassenpr\u00fcfung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Gesamtvorstandes k\u00f6nnen nicht Kassenrevisoren sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ehrenrat<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Beim Kreisverband wird ein Ehrenrat gebildet, der aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Die Mitglieder und das Ersatzmitglied des Ehrenrates werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gew\u00e4hlt. Der Ehrenrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer sollen nach M\u00f6glichkeit die Bef\u00e4higung zum Richteramt besitzen.  Die Mitglieder des Ehrenrates d\u00fcrfen kein Amt in den Organen des Kreisverbandes gem. \u00a7 9 dieser Satzung besitzen. Sie k\u00f6nnen auch nicht Mitglieder des Vorstandes eines der ordentlichen Mitglieder sein. <\/li><li>Der Ehrenrat gibt sich f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine Gesch\u00e4ftsordnung. In dieser sind insbesondere der Gang der Verhandlungen des Ehrenrates und die Art seiner Entscheidungen zu regeln. <\/li><li>Der Ehrenrat ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Gesamtvorstandes betr. ordentliche Mitglieder sowie der Delegiertenversammlung wegen Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften. In diesen F\u00e4llen entscheidet der Ehrenrat endg\u00fcltig. Der Ehrenrat entscheidet weiter \u00fcber Antr\u00e4ge auf Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, die vom Pr\u00e4sidenten direkt und unmittelbar an den Ehrenrat gerichtet werden. In diesem Falle haben sowohl das betroffene Mitglied als auch das Pr\u00e4sidium das Recht, innerhalb <em>eines<\/em> Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an den Ehrenrat des Sport-sch\u00fctzenverbandes Niedersachsen e.V. einzulegen, der dann endg\u00fcltig entscheidet. <\/li><li>Der Ehrenrat des Kreisverbandes ist weiter in den F\u00e4llen zust\u00e4ndig, in denen die Satzungen seiner ordentlichen Mitglieder dieses vorsehen. Bei Entscheidungen \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern aus ordentlichen Mitgliedern kann die Satzung des ordentlichen Mitgliedes eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ausschlussentscheidung durch den Ehrenrat des Kreisverbandes vorsehen. <\/li><li>Der Ehrenrat kann statt des Ausschlusses auch auf andere Ehrenstrafen erkennen. Solche Ehrenstrafen sind Warnung, Verweis und schwerer Verweis. <\/li><li>Die Mitglieder des Ehrenrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses gilt nicht nur f\u00fcr Beratungen und Entscheidungen \u00fcber den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern bzw. die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zweckverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kreisverband ist berechtigt, soweit ein \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben erzielt wird, zur Verwirklichung des in \u00a7 2 dieser Satzung bestimmten Zweckes ein Zweckverm\u00f6gen anzusammeln, das jedoch nur ausschlie\u00dflich f\u00fcr schie\u00dfsportliche Zwecke verwendet werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ehrenamtliche T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Mitglieder der Organe des Kreisverbandes sowie seiner Kommissionen, des Ehrenrates und etwaiger (Sonder-) Aussch\u00fcsse \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Kreisverbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten H\u00f6he ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aufl\u00f6sung des Kreisverbandes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbliebene Verm\u00f6gen des Kreisverbandes dem Landkreis Goslar \u00fcbergeben, der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Angleichungspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, ihre Vereinssatzungen den jeweils zwingenden Teilen der Satzungen des Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverbandes e.V., Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V. und Kreisverbandes anzugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwingend sind die Teile der Satzung, die zur Erhaltung der Mitgliedschaft im Nieders\u00e4chsischen Sportsch\u00fctzenverband e.V., Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V. und Kreisverband vorgeschrieben sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Daten und Datenschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.)  Personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der unmittelbaren Mitglieder (\u00a7 4 der Satzung) und der mittelbaren Mitglieder (die einzelnen Angeh\u00f6rigen der unmittelbaren, ordentlichen Mitglieder) werden im Kreisverband gespeichert, \u00fcbermittelt und ver\u00e4ndert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetztes v. 17.06.93.<\/p>\n\n\n\n<p>2.)  Jedes Mitglied hat das Recht auf<\/p>\n\n\n\n<p>a.)  Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten,<\/p>\n\n\n\n<p>b.)  Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,<\/p>\n\n\n\n<p>c.)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen l\u00e4\u00dft,<\/p>\n\n\n\n<p>d.)  L\u00f6schung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n\n\n\n<p>3.)  Dem Gesamtvorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch f\u00fcr ein Ausscheiden der Mitglieder des Gesamtvorstandes weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>4.)  Das Pr\u00e4sidium beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kreisverbandsorgane teilzunehmen. Er ist auf Verlangen jederzeit zu h\u00f6ren. Das Amt des Datenschutzbeauftragten kann, soweit dieser dazu bereit ist, auch dem Datenschutzbeauftragten eines ordentlichen Mitgliedes \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>5.)  Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Kreisverband. Er hat \u00fcber seine T\u00e4tigkeit der Delegiertenversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.<\/p>\n\n\n\n<p>6.)  Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der f\u00fcr dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied \u00fcber die Feststellung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben\/R\u00fcckschein zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die internen Dinge des Kreisverbandes Oberharzer Sch\u00fctzenbund e.V. werden durch eine Gesch\u00e4ftsordnung geregelt, die von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt und ge\u00e4ndert werden kann. Die Bestimmungen der Gesch\u00e4ftsordnung sind f\u00fcr alle Mitglieder des Kreisverbandes Oberharzer Sch\u00fctzenbund e.V. verbindlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inkrafttreten dieser Satzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung v. 17.02.2015.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Kreisverbandes Oberharzer Sch\u00fctzenbund e.V. in der Fassung vom 03.04.2022&nbsp; &nbsp; Prolog Aus Gr\u00fcnden der verbesserten Lesbarkeit sind in dieser Satzung m\u00e4nnliche, weibliche und diverse Schreibformen nicht nebeneinander aufgef\u00fchrt. 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