Satzung

Satzung des Kreisverbandes Oberharzer Schützenbund e.V.

in der Fassung vom 03.04.2022   

Prolog

Aus Gründen der verbesserten Lesbarkeit sind in dieser Satzung männliche, weibliche und diverse Schreibformen nicht nebeneinander aufgeführt. Alle personenbezogenen Aussagen gelten für sämtliche Geschlechter gleichermaßen.

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Kreisverband Oberharzer Schützenbund (im folgenden „Kreisverband“ genannt) ist eine Gliederung des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und führt den Namen Kreisverband Oberharzer Schützenbund e.V.
  2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter VR 170003 eingetragen.

§ 2

Zweck

Zweck des Kreisverbandes ist es, innerhalb des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. Förderung und Pflege des Schießsportes und der Kameradschaft, Erhaltung und Pflege von Brauchtum durchzuführen, und zwar insbesondere durch

  1. die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
  2. die Förderung des Schützenbrauchtums,
  3. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit insbesondere durch Unterstützung aller Bestrebungen zur Heranbildung eines guten Nachwuchses,
  4. Abhaltung von Lehrgängen aller Art, insbesondere mittels Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,
  5. die Austragung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften aller Disziplinen auf Kreisebene. Dazu dient auch die Bereitstellung von Mitteln zu deren Durchführung und Austragung,
  6. Beratung seiner Mitglieder in Vereinsfragen und Vereinsführung,
  7. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der bestehenden Organisation und der Mitglieder untereinander, soweit sie das Schützenwesen bzw. Kreisverbandsleben betreffen.

§ 3

Tätigkeitsgrundsätze

  1. Der Kreisverband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Kreisverband tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmen-richtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Kreisverbandes.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Er ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereins-zweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
  5. Haushaltsmittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Sämtliche Mitglieder der Organe der Schützengesellschaft sowie ihrer Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto, Telefon etc..
  7. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Amtsgericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Amtsgericht erfolgen.

§ 4

Mitglieder

  1. Der Kreisverband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die Schützengesellschaften und die ihnen gleichstehenden traditionellen Vereinigungen.
  3. Eine Vereinigung, die Mitglied im Kreisverband werden will, hat ein Aufnahme-gesuch schriftlich an das Präsidium des Kreisverbandes zu stellen, das auch über die Aufnahme entscheidet und dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mitteilt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
  4. Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. Ein bisheriger Präsident kann zum Ehrenpräsidenten des Kreisverbandes ernannt werden. Ehrenmitglieder können nicht Mitglied des Präsidiums des Kreisverbandes sein.

§ 5

Besondere Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Kreisverband

1.) Rechte aus der Mitgliedschaft im Kreisverband:

a.) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in ordentlichen Delegiertenversammlungen und in außerordentlichen Delegiertenversammlungen gem. §§ 12 und 13 dieser Satzung aus.

b.) Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die Einrichtungen des Kreisverbandes in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen,

b) die Beratung des Kreisverbandes in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen,

c) an den vom Kreisverband durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Ausrichters als verbindlich anerkennen,

d) an den vom Kreisverband durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Ausschreibungen teilzunehmen.

2.) Pflichten aus der Mitgliedschaft im Kreisverband:

a.) Durch seine Beitritterklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Kreisverbandes, die Vorschriften des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und die des Vereinsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

b.) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen.    

Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzungen und Ordnungen des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Kreisverbandes. Die Pflicht zur Übernahme und Befolgung des vom Deutschen Schützenbundes e.V., vom Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und vom Kreisverband gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart werden.

c.) Die Mitglieder können nur in ihrer Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den Kreisverband zum Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und Deutschen Schützenbund e.V. erwerben oder erhalten.

Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der jeweiligen Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisverband und im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V.

d.) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Angehörigen oder beauftragten Vertreter des Vorstandes des Kreisverbandes und/oder des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

e.) Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Kreisverband unverzüglich anzuzeigen.

f.) Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom Deutschen Schützenbund e.V., Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und Kreisverband gesetzte Recht zu beachten. Sie unterwerfen sich dabei der Vereinsstrafgewalt des Deutschen Schützenbundes e.V. im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Kreisverbandes zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. sowie des Kreisverbandes an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.

§ 6

Beiträge

  1. Die Schützengesellschaften haben für jedes Mitglied einen Beitrag, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird, an den Kreisverband abzuführen. Hat die Delegiertenversammlung die Beitragshöhe festgelegt, so gilt dieser Betrag für die Folgejahre unverändert fort, solange die Delegiertenversammlung keine abweichende Entscheidung trifft.
  2. Der an den Kreisverband zu zahlende Beitrag setzt sich zusammen aus denjenigen Beträgen, die der Kreisverband seinerseits an den Deutschen Schützenbund e.V. sowie den Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. für die Einzelmitgliedschaft abzuführen hat, den Kosten für den notwendigen Versicherungsschutz, soweit keine eigene Versicherung vorliegt, und dem Mitgliedsbeitrag für den Kreisverband.
  3. Der Gesamtbetrag ist bis zum 01. März eines jeden Jahres unaufgefordert an den Kreisverband abzuführen.

Zur Berechnung und Überwachung der Beitragshöhe haben die ordentlichen Mitglieder bis spätestens zum 27. Dezember des Vorjahres ihre Mitgliedermeldungen mit den zur Verfügung stehenden Formularen an den Kreisverband einzureichen.

§ 7

Besondere Pflichten des Kreisverbandes

Den Kreisverband treffen die in § 5 Abs. 2 a bis f geregelten Pflichten der Mitglieder unmittelbar gegenüber dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und Deutschen Schützenbund e.V.. Zu diesem Zweck erkennt der Kreisverband – im gegenseitigen Interesse – insbesondere ein Informationsrecht seiner Organe an.

§ 8

Verlust der Mitgliedschaft

1.) Die Zugehörigkeit eines ordentlichen Mitgliedes des Kreisverbandes endet durch

a,) Kündigung,

b.) Ausschluss,

c.) in der in § 5 Nr. 2 c aufgeführten Weise.

2.) Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen, der an den Präsidenten des Kreisverbandes zu richten ist. Diese Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Die Kündigung läßt finanzielle Verpflichtungen eines ordentlichen Mitgliedes gegenüber dem Kreisverband, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind oder entstehen, unberührt.

3.) Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden,

a.) wenn es sich mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als 6 Monate in Verzug befindet und es vom Kreisschatzmeister während dieser Zeit mindestens einmal durch eingeschriebenen Brief abgemahnt ist,

b.) wenn das Mitglied die vom Kreisverband im Rahmen seiner Zuständigkeit gegebenen Anweisungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht beachtet,

c.) wegen Verstoßes gegen die Satzung des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Kreisverbandes,

d.) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtbeachtung der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.,

e.) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf Antrag des Präsidiums. Dem betroffenen ordentlichen Mitglied ist vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu dem erhobenen Vorwurf schriftlich zu äußern. Das betroffene Mitglied kann auch verlangen, dass es in einer Sitzung des Gesamtvorstandes die Möglichkeit erhält, seine Auffassung mündlich darzulegen.

Bei der Entscheidung des Gesamtvorstandes sind dessen Mitglieder, die diesem gemäß § 11 Abs. 1 b als Vertreter des betroffenen ordentlichen Mitgliedes des Kreisverbandes angehören, nicht beratungs- oder abstimmungsberechtigt.

Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann sowohl das betroffene Mitglied als auch das Präsidium Berufung einlegen. Diese Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Der Ehrenrat des Kreisverbandes entscheidet über die Berufung endgültig.

4.) Einem Ehrenmitglied (bzw. einem Ehrenpräsidenten) kann die Ehrenmitgliedschaft des Kreisverbandes aberkannt werden

a.) nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer ehrenrührigen Handlung,

b.) vor vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung des Deutschen Schützenbundes e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. bzw. des Kreisverbandes sowie gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.,

c.) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens.

Über den Widerruf der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Delegiertenversammlung. Sowohl das betroffene Ehrenmitglied als auch das Präsidium haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich Berufung an den Vorsitzenden des Ehrenrates des Kreisverbandes einzulegen. Der Ehrenrat des Kreisverbandes entscheidet über die Berufung endgültig.

5.) In den Fällen der vorstehenden Abs. 3 und 4 ist das Präsidium auch berechtigt, den Ausschlussantrag statt an den Gesamtvorstand bzw. die Delegiertenversammlung direkt und unmittelbar an den Ehrenrat des Kreisverbandes zu richten, der dann über diesen Ausschlussantrag entscheidet (vgl. § 17 Abs. 3).

§ 9

Gliederung

Die Organe des Kreisverbandes sind

a.) das Präsidium,

b.) der Gesamtvorstand,

c.) die Delegiertenversammlung.

§ 10

Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus

a.) dem Präsidenten,

b.) dem Vizepräsidenten,

c.) dem Kreisschriftführer,

d.) dem Kreisschatzmeister,

e.) dem Kreisschießsportleiter,

f.) dem Kreisjugendleiter,

g.) der Kreisdamenleiterin,

h.) dem Chronisten,

i.) dem Bannerträger,

j.) dem Pressewart,

2.) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und der Vize-präsident, wobei jeder von ihnen jeweils alleinvertretungsberechtigt ist.

3.) Der Präsident – im Verhinderungsfall der Vizepräsident – beruft das Präsidium ein, wenn er dieses im Interesse des Kreisverbandes, insbesondere zur Vorbereitung der Gesamtvorstandssitzungen bzw. Delegiertenversammlungen, für erforderlich hält. Er muss das Präsidium einberufen, wenn dieses von 3 Präsidiumsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Präsidiumssitzungen können grundsätzlich virtuell durchgeführt werden.

Die Einberufung des Präsidiums soll mit einer Frist von einer Woche erfolgen. In dringenden Fällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

4.) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, so wird die Sitzung vom lebensältesten anwesenden Präsidiumsmitglied geleitet.

Über die Verhandlungen des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt, und zwar in der Reihenfolge

a.) Kreisschriftführer, Kreisjugendleiter, Kreisdamenleiterin und Bannerträger,

b.) Präsident, Kreisschießsportleiter und Pressewart,

c.) Vizepräsident, Kreisschatzmeister und Chronist.

Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben so lange im Amt, bis die nächsten Neuwahlen erfolgt sind. Das Präsidium ist berechtigt, für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Präsidiums (Krankheit, Todesfall oder ähnliches) kommissarische Mitglieder zu berufen. Die Bestätigung erfolgt durch die Delegiertenversammlung. 

§ 11

Gesamtvorstand

1.) Der Gesamtvorstand besteht aus

a.) den Mitgliedern des Präsidiums gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung,

b.) den Vorsitzenden der Schützengesellschaften oder deren beauftragten Stellvertretern,

c.) zwei Jugendvertretern, die beratende Stimme haben.

Ist der Vorsitzende eines ordentlichen Mitgliedes zugleich Mitglied des Präsidiums, geht die Funktion vor. Die Schützengesellschaft wird in diesem Fall im Gesamt-vorstand durch seinen bevollmächtigten Stellvertreter vertreten.

2.) Der Gesamtvorstand soll vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen werden. In Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Kontakt- und Versammlungs-beschränkungen) kann die Gesamtvorstandssitzung auch virtuell durchgeführt werden.

3.) Die Ladung des Gesamtvorstandes erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4.) Der Gesamtvorstand muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn dieses von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtvorstandes schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Dieses Begehren ist an den Präsidenten zu stellen.

5.) Der Gesamtvorstand ist zuständig für

a.) Beratung und Unterstützung des Präsidiums in allen wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbandes,

b.) Bestellung von Sonderausschüssen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten,

c.) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes gem. § 8 Abs. 3 dieser Satzung,

d.) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes für die Delegiertenversammlungen (Landesschützentag oder außerordentlicher Sitzungen) des Niedersächsischen Sportschützenverbandes.

6.) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. – Im Übrigen ist § 10 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

7.) Die Jugendvertreter gem. Abs. 1 c werden von allen Mitgliedern der dem Kreisverband angehörenden Vereinigungen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewählt. Zum Jugendvertreter ist wählbar, wer das 16., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, wobei jährlich ein Jugendvertreter zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Delegiertenversammlung

1.) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie soll grundsätzlich jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Präsidenten – im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten – mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese Ladungsfrist gilt auch für außerordentliche Delegiertenversammlungen. Auf Beschluss des Präsidiums kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Delegiertenversammlung in dringenden Fällen auf eine Woche abgekürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung in Briefform. In Ausnahmefällen, in denen eine Delegiertenversammlung im angegebenen Zeitraum nicht durchgeführt werden kann (z.B. aufgrund von Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen), kann die Delegiertenversammlung entweder auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres verschoben oder virtuell durchgeführt werden.

2.) Die Delegiertenversammlung besteht aus

a.) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes gem. § 11 Abs. 1,

b.) den von den ordentlichen Mitgliedern gewählten Delegierten.

3.) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für

a.) Wahl und Entlastung des Präsidiums,

b.) Wahl der Kassenrevisoren,

c.) Wahl des Ehrenrates,

d.) Bestätigung der Mitglieder der Kreisschießsportkommission,

e.) Festsetzung des von den ordentlichen Mitgliedern zu leistenden Beitrages gem. § 6 dieser Satzung,

f.) Erlass einer Ehrungsordnung,

g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Widerruf von Ehrenmitgliedschaften,

h.) Satzungsänderungen,

i.) Auflösung des Kreisverbandes.

4.) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

5.) Antragsberechtigt zur Delegiertenversammlung sind das Präsidium, der Gesamt-vorstand sowie jedes ordentliche Mitglied. Anträge ordentlicher Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung dem Präsidenten z.Hd. des Kreisschriftführers eingereicht werden.

Anträge auf Änderung der Satzung sind nur zulässig, wenn diese Anträge an das Präsidium vor Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt worden sind. Die Tagesordnung muss hierzu den Punkt „Satzungsänderung“ besonders aufführen. Unter den Tagesordnungspunkten „Anträge“ oder „Verschiedenes“ sind Satzungsänderungen nicht zulässig.

6.) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit und das Wahlverfahren der Delegierten bestimmen die Mitglieder in ihren Satzungen. Die vollständigen Daten der Delegierten inkl. der Ersatzdelegierten mit deren Reihenfolge werden dem Präsidium des Kreisverbandes rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung, von den Mitgliedern schriftlich benannt. Auf je angefangene 25 dem Kreisverband gemeldete Mitglieder der ordentlichen Mitglieder entfällt ein Delegierter. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. § 11 Abs. 1 b werden auf die Zahl der Delegierten nicht angerechnet. Maßgeblich für die Zahl der Delegierten für die Dauer eines Geschäftsjahres ist der vom Kreisverband zum 01.01. des laufenden Jahres gemeldete Mitgliederbestand.

7.) Die Delegierten sind in ihren Entscheidungen völlig frei und nur ihrem Gewissen unterworfen. An Beschlüsse und Weisungen der sie entsendenden ordentlichen Mitglieder sind die Delegierten bei ihren Entscheidungen nicht gebunden.

8.) Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegierten-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.) Im Übrigen gilt für die Delegiertenversammlung § 10 Abs. 4 entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sowie mit der Maßgabe, dass die Niederschrift innerhalb eines Monats den ordentlichen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten ist.

§ 13

Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen soll möglichst Einmütigkeit angestrebt werden. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholungswahl durchzuführen. Endet auch diese wiederum mit Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  2. Auf Antrag eines der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen in den Delegiertenversammlungen haben die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. § 11 Abs. 1 a und 1 b je eine Stimme. Die Jugendvertreter gem. § 11 Abs. c sind in der Delegiertenversammlung nicht stimmberechtigt. Sie sind aber bei Entscheidungen, die die Jugendlichen betreffen, zu hören und haben Rederecht in der Delegiertenversammlung.
  4. Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  5. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wann das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.
  6. Beschlüsse und Wahlen im schriftlichen Umlaufverfahren oder per Briefwahl sind in der Delegiertenversammlung, im Präsidium und Gesamtvorstand zulässig. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 
  7. Für Versammlungen Dritter, für die der Kreisverband Delegierte melden muss, wählt der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums die Delegierten und Ersatzdelegierten für 2 Jahre. Sie bleiben solange im Amt bis die nächsten Neuwahlen erfolgt sind.
  8. Blockwahlen sind zulässig, der Gesamtvorstand oder die Delegiertenversammlung kann Abweichungen davon beschließen.

§ 14

Sportarzt

Das Präsidium bestellt für die sportmedizinischen Belange des Kreisverbandes einen Kreissportarzt auf die Dauer von 5 Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Der Kreis-sportarzt ist Mitglied der Kreisschießsportkommission. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Organe des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15

Kreisschießsportkommission

  1. Zur Durchführung der satzungsmäßig festgelegten schießsportlichen Aufgaben wird eine Kreisschießsportkommission gebildet, die aus dem Kreisschießsportleiter,   und 4 geprüften Schießsportleitern, darunter mindestens ein weibliches Mitglied, besteht. Diese 4 Mitglieder der Kreisschießsportkommission werden vom Kreisschießsportleiter auf die Dauer von 3 Jahren der Delegiertenversammlung vorgeschlagen und von dieser bestätigt.  Aus diesen 4 Mitgliedern wählt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Kreisschießsportleiters dessen Stellvertreter; dieser vertritt den Kreisschießsportleiter bei seinen Aufgaben im Verhinderungsfall, jedoch nicht in Sitzungen der Organe des Kreisverbandes. Sofern die Ämter des Referenten für Bogenschießen und des Kreissportarztes besetzt sind, gehören sie ebenfalls der Kreisschießsportkommission an. Der Referent für Bogenschießen wird vom Kreisschießsportleiter im Einvernehmen mit den dem Kreisverband angehörenden aktiven Bogenschützen für die Dauer von 3 Jahren vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
  2. Den Vorsitz in der Kreisschießsportkommission führt der Kreisschießsportleiter bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  3. Die Entscheidungen der Kreisschießsportkommission sind unanfechtbar, soweit nicht die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. etwas anderes vorsieht.

§ 16

Kassenrevision

Die Delegiertenversammlung wählt jährlich mindestens 2 Kassenrevisoren. Diesen obliegt es, unverzüglich nach dem Ende des Geschäftsjahres die Kassen- und Finanzgeschäfte des Kreisverbandes zu prüfen und der Delegiertenversammlung über die durchgeführte Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht Kassenrevisoren sein.

§ 17

Ehrenrat

  1. Beim Kreisverband wird ein Ehrenrat gebildet, der aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Die Mitglieder und das Ersatzmitglied des Ehrenrates werden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt in den Organen des Kreisverbandes gem. § 9 dieser Satzung besitzen. Sie können auch nicht Mitglieder des Vorstandes eines der ordentlichen Mitglieder sein.
  2. Der Ehrenrat gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere der Gang der Verhandlungen des Ehrenrates und die Art seiner Entscheidungen zu regeln.
  3. Der Ehrenrat ist zuständig für Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Gesamtvorstandes betr. ordentliche Mitglieder sowie der Delegiertenversammlung wegen Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften. In diesen Fällen entscheidet der Ehrenrat endgültig. Der Ehrenrat entscheidet weiter über Anträge auf Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, die vom Präsidenten direkt und unmittelbar an den Ehrenrat gerichtet werden. In diesem Falle haben sowohl das betroffene Mitglied als auch das Präsidium das Recht, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an den Ehrenrat des Sport-schützenverbandes Niedersachsen e.V. einzulegen, der dann endgültig entscheidet.
  4. Der Ehrenrat des Kreisverbandes ist weiter in den Fällen zuständig, in denen die Satzungen seiner ordentlichen Mitglieder dieses vorsehen. Bei Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern aus ordentlichen Mitgliedern kann die Satzung des ordentlichen Mitgliedes eine Überprüfung der Ausschlussentscheidung durch den Ehrenrat des Kreisverbandes vorsehen.
  5. Der Ehrenrat kann statt des Ausschlusses auch auf andere Ehrenstrafen erkennen. Solche Ehrenstrafen sind Warnung, Verweis und schwerer Verweis.
  6. Die Mitglieder des Ehrenrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses gilt nicht nur für Beratungen und Entscheidungen über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern bzw. die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.

§ 18

Zweckvermögen

Der Kreisverband ist berechtigt, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, zur Verwirklichung des in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweckes ein Zweckvermögen anzusammeln, das jedoch nur ausschließlich für schießsportliche Zwecke verwendet werden darf.

§ 19

Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Mitglieder der Organe des Kreisverbandes sowie seiner Kommissionen, des Ehrenrates und etwaiger (Sonder-) Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Kreisverbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Höhe ersetzt.

§ 20

Auflösung des Kreisverbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Kreisverbandes dem Landkreis Goslar übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 22

Angleichungspflicht

Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, ihre Vereinssatzungen den jeweils zwingenden Teilen der Satzungen des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V., Deutschen Schützenbund e.V. und Kreisverbandes anzugleichen.

Zwingend sind die Teile der Satzung, die zur Erhaltung der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V., Deutschen Schützenbund e.V. und Kreisverband vorgeschrieben sind.

§ 23

Daten und Datenschutz

1.) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren Mitglieder (§ 4 der Satzung) und der mittelbaren Mitglieder (die einzelnen Angehörigen der unmittelbaren, ordentlichen Mitglieder) werden im Kreisverband gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetztes v. 17.06.93.

2.) Jedes Mitglied hat das Recht auf

a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b.) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c.) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen läßt,

d.) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.) Dem Gesamtvorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für ein Ausscheiden der Mitglieder des Gesamtvorstandes weiter.

4.) Das Präsidium beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kreisverbandsorgane teilzunehmen. Er ist auf Verlangen jederzeit zu hören. Das Amt des Datenschutzbeauftragten kann, soweit dieser dazu bereit ist, auch dem Datenschutzbeauftragten eines ordentlichen Mitgliedes übertragen werden.

5.) Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Kreisverband. Er hat über seine Tätigkeit der Delegiertenversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.

6.) Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu erteilen.

§ 24

Geschäftsordnung

Die internen Dinge des Kreisverbandes Oberharzer Schützenbund e.V. werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt und geändert werden kann. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind für alle Mitglieder des Kreisverbandes Oberharzer Schützenbund e.V. verbindlich.

§ 25

Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung v. 17.02.2015.